Feinstaubplakette
Seit März 2007 müssen Kraftfahrzeuge nach Schadstoffgruppen gekennzeichnet werden. Zu diesem Zweck müssen die Fahrzeuge mit speziellen Plaketten ausgestattet werden, die an der Windschutzscheibe anzubringen sind.
Die grüne Plakette weist diejenigen Kraftfahrzeuge mit der geringsten Schadstoffemission aus, die Rote die mit der größten. Sie können unter anderem bei den Prüfstellen, wie TÜV und DEKRA erworben werden und kosten ca. 5 €. In welche Kategorie Ihr Fahrzeug einzuordnen ist, können Sie hier einfach online ermitteln. Sie benötigen dazu lediglich Ihren Fahrzeugschein bzw. Ihre Zulassungsbestätigung Teil II.
Hier können Sie die Feinstaubkategorie für Ihr Auto ermitteln.
Ebenfalls Teil der neuen Verordnung ist die Einrichtung von sogenannten Umweltzonen, mit deren Hilfe einige Städte und Kommunen eine Verbesserung der Luftqualität in Gebieten anstreben, die besonderen Belastungen durch Schadstoffemissionen, insbesondere durch Feinstaub ausgesetzt sind. Die ersten Umweltzonen wurden Anfang des Jahres 2008 festgelegt.
Auf folgender Seite erhalten Sie einen Überblick über die geplanten und bereits eingerichteten Umweltzonen:
Übersicht der Umweltzonen
Innerhalb dieser Zonen dürfen sich nur diejenigen Verkehrsteilnehmer bewegen, deren Fahrzeuge mit einer dementsprechenden Plakette gekennzeichnet sind. Von dieser Regelung sind sowohl der Durchgangsverkehr als auch Anwohner und Besucher betroffen. Sofern Ihr Fahrzeug einen zu hohen Schadstoffausstoß hat, dürfen Sie die gekennzeichneten Zonen nicht befahren. Sie haben jedoch die nicht ganz kostengünstige Möglichkeit Ihr Fahrzeug entsprechend der Bestimmung umzurüsten. Entsprechende Systeme zur Verringerung der Schadstoffemission bei Diesel- und Benzinmotoren können Sie in jeder Kfz-Werkstatt einbauen lassen.
Generell ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Fahrzeuge:
- Mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (z.B. Traktoren)
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (z.B. Mofas, Motorräder)
- Fahrzeuge, mit denen Personen fahren oder transportiert werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit der Kennzeichnung aG, H oder BI besitzen
- Oldtimer mit H oder 07-Kennzeichen oder ausländische Fahrzeuge, die die gleichen Anforderungen erfüllen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit im Ausnahmefall eine Einzelgenehmigung zu erhalten. Diese Einzelgenehmigung bezieht sich in der Regel ausschließlich auf eine Umweltzone. Unterschieden wird zwischen privat- und gewerblich genutzten Fahrzeugen und wirschaftlichen Sonderfahrzeugen.
Für eine behördlich genehmigte Ausnahmegenehmigung müssen zumindest folgende Faktoren gleichzeitig gegeben sein:
- Das Fahrzeug wurde vor dem Inkrafttreten der Kennzeichnungsverordung am 01.03.2007 zugelassen.
- Eine Nachrüstung mit handelsüblichen Systemen zum Erreichen der erforderlichen Schadstoffemission ist nicht möglich.
- Der Erwerb eines geeigneten Fahrzeugs hat existenzbedrohende Auswirkungen und auf den Einsatz des Fahrzeugs in der Umweltzone kann aber keinesfalls verzichtet werden.

