Sonderfälle – worauf Sie achten müssen

 

Zulassung durch einen Dritten

Bei der Zulassung durch einen Dritten benötigt die beauftragte Person eine formlose, aber schriftliche Vollmacht durch die Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll.

Bankeinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer

Bei der Zulassung durch eine dritte ermächtigte Person muss eine Bankeinzugsermächtigung vorgelegt werden, damit die Kraftfahrzeugsteuer von einem auf den Halter lautenden Konto in einem inländischen Geldinstitut abgebucht werden kann.

Minderjährige

Auf Minderjährige kann ein Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn beide Elternteile in der Zulassungsstelle direkt ihre Unterschrift abgeben. Alternativ besteht die Möglichkeit, der minderjährigen Person ein Dokument mit amtlich beglaubigten Unterschriften mitzugeben. Darüber hinaus muss auch der Personalausweis beider Elternteile vorgelegt werden.

Firmen und juristische Personen

Firmen, die ein Fahrzeug zulassen wollen, benötigen einen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister. Darüber hinaus müssen Personalausweis und Vollmacht des Geschäftsführers nachgewiesen werden.

Vereine

Vereine müssen zusätzlich einen Auszug aus dem Vereinsregister und den Personalausweis der oder des Vorsitzenden vorlegen.

Freiberufliche Tätigkeit

Freiberufler müssen einen Nachweis für ihre Tätigkeit durch die betreffende Kammer, z.B. der Ärztekammer erbringen.

Fahrzeuge aus dem Ausland

Für die Zulassung von Fahrzeugen aus dem Ausland benötigt man einen Herkunftsnachweis durch die Original-Fahrzeugpapiere. Die ausländischen Fahrzeugpapiere werden eingezogen und es wird eine deutsche Zulassungsbescheinigung II ausgestellt. Dort wird auch die vorgelegte EG-Übereinstimmungserklärung vermerkt und anschließend wieder ausgehändigt. Die Kennzeichenschilder aus dem Herkunftsland müssen abgegeben werden, sofern das Fahrzeug noch eine ausländische Zulassung hat. Des weiteren ist ein Eigentumsnachweis durch den Kaufvertrag oder der Rechnung im Original erforderlich. Bei Fahrzeugen, die innerhalb der EU erworben wurden, ist des weiteren eine Umsatzsteuererklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb zu erbringen, bei Fahrzeugen, die außerhalb der EU erworben wurden, eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung. Wenn das Fahrzeug aus einem Nicht-EU bzw. nicht EWR-Land eingeführt, ist zusätzlich zur EG-Übereinstimmungsbescheinigung ein Nachweis über eine aktuelle Haupt- und Abgasuntersuchung zu erbringen.

In beiden Fällen ist das Fahrzeug zur Identitätsüberprüfung bei der Zulassungsstelle vorzuführen, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. Dabei werden die Fahrzeugidentifizierungsnummer und der Kilometerstand überprüft

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